Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2016 vom 7. Juni 2017. Dieses erging aufgrund der Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft, in welcher sie einerseits eine Verletzung von Art. 138 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorbrachte und andererseits die Strafzumessung bemängelte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Tat des Beschuldigten nicht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert hatte (6B_841/2016 E. 1.4 in fine).