3. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 49, 51, 138 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 160 Ziff. 1, 186, 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Ziff. 1 SVG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 344 Tagen; 3.2 zur Bezahlung der ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.