sowie ein Strafregisterauszug (datierend vom 12. Juli 2017, pag. 4998 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 4. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Der Beschuldigte stellte in der schriftlichen Begründung vom 9. August 2017 folgende Anträge (pag. 5010), welche er auch in der Stellungnahme vom 29. August 2017 bestätigte (pag. 5028): 1. In Nachachtung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juni 2017 sei der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Dodge Ram nicht der unrechtmässigen Aneignung, sondern der Veruntreuung schuldig zu sprechen.