3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen holte die Kammer im ersten oberinstanzlichen Verfahren einen Strafregisterauszug (pag. 4807 f.) sowie einen Leumundsbericht (pag. 4810 ff.) über den Beschuldigten ein. Überdies wurde in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags des Beschuldigten ein Arztbericht des den Beschuldigten behandelnden Psychiaters Dr. med. AP.________, datierend vom 29. November 2015 (pag. 4817 f.), eingeholt. Im Neubeurteilungsverfahren wurde von Amtes wegen nochmals ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 4. Juli 2017 (pag. 4992 ff.) sowie ein Strafregisterauszug (datierend vom 12. Juli 2017, pag.