8 fahrensleitung, unter Fristansetzung an den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seines Standpunkts zu den noch offenen Fragen im Neubeurteilungsverfahren, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an. Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte die vom 9. August 2017 datierende schriftliche Begründung (pag. 5007 ff.) ein. Am 18. August 2017 folgte fristgerecht die generalstaatsanwaltschaftliche Stellungnahme dazu (pag. 5016 ff.). Mit Eingaben vom 29. August 2017 (pag. 5027 f.) und 1. September 2017 (pag.