1.3 Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Juli 2016 (pag. 4939 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 15. Dezember 2015 bezüglich Ziffer II.1 (Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung) und Ziffer III.1 (Strafmass). Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Veruntreuung, begangen Anfang November 2011 in der Region Zürich an einem Dodge Ram, zum Nachteil der S.________AG (Bank) und/oder der AN.________GmbH (Deliktsbetrag CHF 30‘900.00) und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 344 Tagen.