, pag. 4835). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber im Wesentlichen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 4837). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (pag. 4857 ff.) zunächst die in Rechtskraft erwachsenen Teile des erstinstanzlichen Urteils fest (pag. 4858 ff., Ziff. I des Urteilsdispositivs). Weiter erkannte die Kammer unter anderem Folgendes (pag. 4862 f.; Hervorhebungen im Original): […] 7 II. A.________ wird schuldig erklärt