1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 4660). Ebenfalls form- und fristgerecht ging die vom 3. Juni 2015 datierende Berufungserklärung des Beschuldigten (pag. 4752 ff.) beim Obergericht ein. Innert Frist wurde weder Anschlussberufung erklärt, noch formelle Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (vgl. die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juni 2015, pag. 4776 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2015 beantragte Fürsprecher B.__