Ebenfalls am 15. Januar 2015 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid betreffend den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (pag. 4680; Hervorhebungen im Original): 1. Der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen. 2. Als Ersatzmassnahme wird eine Schriftensperre angeordnet. Der Pass und die Identitätskarte des Verurteilten bleiben bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptverfahren beim urteilenden Gericht.