Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 245 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. November 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch D.________ Straf- und Zivilkläger E.________ Straf- und Zivilkläger F.________AG, v.d. G.________ Straf- und Zivilklägerin H.________ (Genossenschaft) (ehemals I.________ (Genossen- schaft)), v.d. J.________ Straf- und Zivilklägerin K.________ (Einzelunternehmen) Straf- und Zivilklägerin L.________ (Genossenschaft) Straf- und Zivilklägerin M.________AG (vormals N.________AG) Zivilklägerin O.________AG Straf- und Zivilklägerin P.________AG Straf- und Zivilklägerin Q.________AG Straf- und Zivilklägerin S.________AG (Bank) Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung, etc. (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015 (SK 2015 142) ge- stützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2017 (6B_841/2016) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Urteil vom 15. Januar 2015 erkannte das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 4639 ff.): I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich be- gangen in der Nacht vom 28.09.2009 auf den 29.09.2009 in Lenzburg z.N Q.________AG, ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen 1.1. am 08.08.2009 in Herzogenbuchsee z.N. R.________; 1.2. am 15.12.2009 in Herzogenbuchsee z.N. E.________; 1.3. am 07.10.2011 in Küttingen z.N. T.________; 2. des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit von Mitte 2011 bis Mai 2012 an verschiedenen Orten in der Schweiz, namentlich 2.1. am 11.06.2011 und zuvor in Muri AG und anderswo z.N. U.________ (Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 1‘800.00; 2.2. in der Zeit vom 17.06.2011 bis am 24.06.2011 in Elsau und anderswo z.N. V.________ (Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 6‘368.00; 2.3. zwischen dem 21.06.2011 und dem 15.07.2011 in Würenlos und anderswo z.N. W.________Genossenschaft, Deliktsbetrag ca. CHF 52‘432.00; 2.4. am 23.06.2011 in Hettlingen und anderswo z.N. X.________(Genossenschaft), Delikts- betrag ca. CHF 4‘904.30; 2.5. am 25.06.2011 in Rotkreuz und anderswo z.N. Y.________ (Genossenschaft), Deliktsbe- trag ca. CHF 1‘790.55; 2.6. zwischen dem 01.07.2011 und dem 21.07.2011 in Luzern und anderswo z.N. Z.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 54‘964.00; 2.7. am 12.07.2011 in Dietikon und anderswo z.N. AA.________ (Genossenschaft), Delikts- betrag ca. CHF 10‘886.40; 2.8. zwischen Mitte Juni 2011 und dem 21.09.2011 in Schlieren und anderswo z.N. AB.________ (AG), Deliktsbetrag ca. CHF 5‘676.20; 2.9. zwischen dem 14.09.2011 und dem 27.11.2011 in Schlieren und anderswo z.N. AB.________(AG), Deliktsbetrag ca. CHF 6‘675.35 (Versuch); 2.10. in der Zeit von ca. dem 25.07.2011 und dem 29.07.2011 in Widen AG und anderswo z.N. U.________ (Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 11‘000.00; 3 2.11. in der Zeit vom 31.08.2011 bis am 02.09.2011 in Baden und anderswo z.N. AC.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 15‘410.00; 2.12. in der Zeit vom 29.08.2011 und dem 02.09.2011 in Affoltern a.A. und anderswo z.N. AD.________ (Öffentlichrechtliche Anstalt), Deliktsbetrag ca. CHF 20‘996.80; 2.13. am 08.09.2011 und zuvor in Steinmaur und anderswo z.N. AE.________AG, Deliktsbe- trag ca. CHF 12‘872.45; 2.14. am 28.09.2011 in Frick und anderswo z.N. AF.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 3‘452.40; 2.15. am 07.10.2011 und zuvor in Gretzenbach und anderswo z.N. AG.________AG, Delikts- betrag ca. CHF 6‘315.65; 2.16. am 07.10.2011 und zuvor in Küttingen und anderswo z.N. K.________ (Einzelunterneh- men), Deliktsbetrag ca. CHF 1‘067.60; 2.17. am 21.11.2011 und zuvor in Willisau und anderswo z.N. AH.________ (AG), Deliktsbe- trag ca. CHF 8‘320.35; 2.18. im Dezember 2011 und zuvor in Adliswil und anderswo z.N. AH.________(AG), Delikts- betrag ca. CHF 3‘801.60; 2.19. in der Zeit vom 05.01.2012 bis am 07.01.2012 in Baden und anderswo z.N. AI.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 54‘964.00; 2.20. in der Zeit vom 24.03.2012, ev. zuvor, bis am 29.03.2012 in Wädenswil und anderswo z.N. AJ.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 18‘920.90; 2.21. in der Zeit vom 19.04.2012 bis am 24.05.2012 in Triengen und anderswo z.N. L.________ (Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 9‘946.80; 2.22. am 28.04.2012 in Gipf-Oberfrick und anderswo z.N. AK.________ (Genossenschaft), De- liktsbetrag ca. CHF 2‘242.80; 2.23. am 11.05.2012 in Küssnacht am Rigi und anderswo z.N. F.________AG Deliktsbetrag ca. CHF 1‘990.00; 2.24. am 12.05.2012 in Malters und anderswo z.N. N.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 2‘349.80; 2.25. am 14.05.2012 in Neuhaus und anderswo z.N. O.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 4‘492.80; 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte 2011 bis Mai 2012 an ver- schiedenen Orten in der Schweiz, namentlich 3.1. am 11.06.2011 in Muri AG z.N. U.________ (Genossenschaft); 3.2. am 21.06., 27.06., 01.07., 08.07. und 15.07.2011 in Würenlos z.N. H.________ (Genos- senschaft) (ehemals I.________ (Genossenschaft)); 3.3. zwischen dem 01.07.2011 und dem 21.07.2011 in Luzern z.N. Z.________AG; 3.4. am 12.07.2011 in Dietikon z.N. AA.________(Genossenschaft); 3.5. zwischen ca. Mitte Juni 2011 und dem 27.11.2011 in Schlieren z.N. AB.________(AG); 3.6. am 02.09.2011 in Baden z.N. AC.________AG; 3.7. am 08.09.2011 in Steinmaur z.N. AE.________AG; 3.8. am 07.10.2011 in Gretzenbach z.N. AG.________AG; 4 3.9. am 07.10.2011 in Küttingen z.N. K.________ (Einzelunternehmen); 3.10. am 18./19.04.2012 und am 27.04.2012 in Triengen z.N. L.________ (Genossenschaft); 3.11. am 28.04.2012 in Gipf-Oberfrick z.N. AK.________(Genossenschaft); 3.12. am 12.05.2012 in Malter z.N. N.________AG; 3.13. am 14.05.2012 in Neuhaus z.N. O.________AG; 4. des Diebstahls, mehrfach begangen 4.1. in der Nacht vom 28.09.2009 auf den 29.09.2009 in Lenzburg z.N Q.________AG, De- liktsbetrag ca. CHF 7‘110.00; 4.2. am 04./05.08.2013 in Obergösgen z.N P.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 695.00; 5. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 5.1. in der Nacht vom 28. auf den 29.09.2009 in Lenzburg z.N. Q.________AG; 5.2. am 04./05.08.2013 in Obergösgen z.N. P.________AG; 6. der Hehlerei, mehrfach begangen 6.1. im Sommer 2009 in Herzogenbuchsee und anderswo z.N. AL.________AG, (Bagger) Deliktsbetrag ca. zwischen CHF 12‘000.00 und CHF 30‘000.00; 6.2. zwischen dem 12.07.2011 und 11.09.2012 in Zürich und anderswo z.N. AM.________, (Laptop) Deliktsbetrag ca. CHF 900.00; 7. der Veruntreuung, begangen zwischen dem 14.07.2011 und 02.11.2011 in der Region Zürich, in Hunzenschwil und anderswo, an einem Dodge Ram, z.N S.________AG (Bank) (Leasingge- berin) und z.N. AN.________GmbH (Leasingnehmerin), Deliktsbetrag ca. CHF 30‘900.00; 8. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen zwischen dem 13.03.2009 bis am 05.08.2013 in Bern, Luzern, Zürich, Elsau und anderswo; 9. der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und Inverkehrbringen eines Fahrzeuges ohne Versicherungsschutz begangen am 29.03.2011 und zuvor in Egerkingen und anderswo und in Anwendung der Art. 22, 47, 49, 51, 138 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 160 Ziff. 1, 186, 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 1, Abs. 1 und 2 StGB, Art. 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Ziff. 1 SVG, Art. 426 ff. StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ (sechs drei Viertel) Jahren. Die Untersuchungshaft (AG und BE) von 344 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 38‘000.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 17‘531.00, insgesamt bestimmt auf CHF 55‘531.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 40‘141.00). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 5 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘990.00 Schadenersatz an die F.________AG. 2. Zur Bezahlung von CHF 50‘432.00 Schadenersatz an die H.________ (Genossenschaft) (ehe- mals I.________ (Genossenschaft)). 3. Zur Bezahlung von CHF 1‘067.60 Schadenersatz an die K.________ (Einzelunternehmen). 4. Zur Bezahlung von CHF 2‘449.80 Schadenersatz an die M.________AG (vormals N.________AG). 5. Zur Bezahlung von CHF 4‘492.80 Schadenersatz und einer Parteikostenentschädigung von CHF 150.00 an die O.________AG. 6. Zur Bezahlung von CHF 7‘890.15 Schadenersatz an die Q.________AG. 7. Soweit weitergehend werden die Forderungen der Privatkläger gemäss Ziff. 1 – 6 hiervor abge- wiesen. 8. Die Forderungen der übrigen Zivilkläger werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und mangels Antrags, ausser der O.________AG, keine Parteikostenentschädigungen gesprochen. IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.00 200.00 CHF 13'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'250.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'250.00 CHF 1'140.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'390.00 volles Honorar CHF 16'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'250.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'500.00 CHF 1'400.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'900.00 nachforderbarer Betrag CHF 3'510.00 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘390.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3‘510.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Über den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wird nach der Urteilseröffnung gesondert entschieden werden (rechtliches Gehör). 6 2. Es wird festgestellt, dass die Waschmaschine Miele (W59-69 CH) und der Tumbler Miele (T89- 67 WP CH) der Geschädigten zurückgegeben worden sind (II. Ziff. 7 Anklageschrift). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________; [PCN] ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 4. [Eröffnungsformel] Ebenfalls am 15. Januar 2015 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid betreffend den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (pag. 4680; Hervorhebungen im Original): 1. Der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen. 2. Als Ersatzmassnahme wird eine Schriftensperre angeordnet. Der Pass und die Identitätskarte des Verurteilten bleiben bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptverfahren beim urteilenden Ge- richt. 3. Als weitere Ersatzmassnahme wird der Verurteilte angewiesen, sich bis zur Rechtskraft des Ur- teils im Hauptverfahren alle 3 Wochen beim Polizeiposten AO.________ zu melden. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Die im Hauptverfahren festgesetzte Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtli- che Verteidigung umfasst auch das vorliegende Verfahren 6. [Eröffnungsformel] 1.2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 4660). Eben- falls form- und fristgerecht ging die vom 3. Juni 2015 datierende Berufungser- klärung des Beschuldigten (pag. 4752 ff.) beim Obergericht ein. Innert Frist wurde weder Anschlussberufung erklärt, noch formelle Einwände gegen die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (vgl. die Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juni 2015, pag. 4776 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2015 beantragte Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, – wie schon in der Berufungserklärung – das angefochtene Ur- teil sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zusätzlich von den Vor- würfen der Veruntreuung (Ziff. 1 der Anklageschrift) sowie der Hehlerei (Ziff. 7.2. der Anklageschrift) freizusprechen sei. Für die Schuldsprüche sei eine Freiheits- strafe von 3 Jahren auszusprechen, davon ein Jahr unbedingt und zwei Jahre be- dingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (pag. 4752 ff., pag. 4835). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber im Wesentli- chen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 4837). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 15. Dezember 2015 (pag. 4857 ff.) zunächst die in Rechtskraft erwachsenen Teile des erstinstanzlichen Urteils fest (pag. 4858 ff., Ziff. I des Urteilsdispositivs). Weiter erkannte die Kammer unter anderem Folgendes (pag. 4862 f.; Hervorhebungen im Original): […] 7 II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der unrechtmässigen Aneignung, begangen Anfang November 2011 in der Region Zürich an einem Dodge Ram, z.N. S.________AG (Bank), Deliktsbetrag CHF 30‘900.00; 2. der Hehlerei, begangen zwischen dem 12.07.2011 und 11.09.2012 in Zürich, z.N. AM.________ an einem Laptop, Deliktsbetrag ca. CHF 900.00. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 137 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 160 Ziff. 1, 186, 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Ziff. 1 aSVG; 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die Untersuchungshaft von 344 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 4‘500.00, aus- machend CHF 3‘000.00. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. [Amtliche Entschädigung, weitere Verfügungen, Eröffnung] 1.3 Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Juli 2016 (pag. 4939 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 15. Dezember 2015 bezüglich Ziffer II.1 (Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung) und Ziffer III.1 (Strafmass). Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Veruntreuung, begangen Anfang November 2011 in der Region Zürich an ei- nem Dodge Ram, zum Nachteil der S.________AG (Bank) und/oder der AN.________GmbH (Deliktsbetrag CHF 30‘900.00) und zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 344 Tagen. Eventuell sei die Sache dem Obergericht des Kantons Bern zur neuen Ent- scheidung zurückzuweisen (pag. 4940). Mit Urteil 6B_841/2016 vom 7. Juni 2017 (pag. 4967 ff.) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gut, hob das Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015 auf und wies die Sache zur neu- en Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 4973), 2. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 (pag. 4975 ff.) wurde vom Urteil des Bundesge- richts vom 7. Juni 2017 Kenntnis genommen und gegeben und nahm die Kammer die Durchführung eines schriftlichen Neubeurteilungsverfahrens in Aussicht. Am 21. Juni 2017 (pag. 4981) gab die Generalstaatsanwaltschaft ihr Einverständ- nis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Am 27. Juni 2017 folgte die Er- klärung des Beschuldigten, dass er mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (pag. 4982). Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (pag. 4984 ff.) ordnete die Ver- 8 fahrensleitung, unter Fristansetzung an den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Begründung seines Standpunkts zu den noch offenen Fragen im Neu- beurteilungsverfahren, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an. Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte die vom 9. August 2017 datierende schriftliche Begründung (pag. 5007 ff.) ein. Am 18. August 2017 folgte fristgerecht die generalstaatsanwaltschaftliche Stellungnahme dazu (pag. 5016 ff.). Mit Einga- ben vom 29. August 2017 (pag. 5027 f.) und 1. September 2017 (pag. 5034) reich- ten der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft je eine schriftliche Gegen- bemerkung ein. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen holte die Kammer im ersten oberinstanzlichen Verfahren einen Strafregisterauszug (pag. 4807 f.) sowie einen Leumundsbericht (pag. 4810 ff.) über den Beschuldigten ein. Überdies wurde in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags des Beschuldigten ein Arztbericht des den Beschuldigten behan- delnden Psychiaters Dr. med. AP.________, datierend vom 29. November 2015 (pag. 4817 f.), eingeholt. Im Neubeurteilungsverfahren wurde von Amtes wegen nochmals ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 4. Juli 2017 (pag. 4992 ff.) sowie ein Strafregis- terauszug (datierend vom 12. Juli 2017, pag. 4998 ff.) über den Beschuldigten ein- geholt. 4. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Der Beschuldigte stellte in der schriftlichen Begründung vom 9. August 2017 fol- gende Anträge (pag. 5010), welche er auch in der Stellungnahme vom 29. August 2017 bestätigte (pag. 5028): 1. In Nachachtung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Juni 2017 sei der Be- schuldigte im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Dodge Ram nicht der unrechtmässigen Aneig- nung, sondern der Veruntreuung schuldig zu sprechen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015 vollum- fänglich zu bestätigen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventuell seien diese nach richter- lichem Ermessen zu verlegen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf insgesamt CHF 1‘382.40 festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. August 2017 folgende Anträge (pag. 5016 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kollegialgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich Freispruch von der Anschuldigung der Sachbe- schädigung; Schuldsprüche wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, gewerbsmässigen Be- trugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, miss- bräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz; Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und 9 der weiteren Verfügung betreffend Rückgabe der Waschmaschine Miele und des Tumblers Mie- le an den Geschädigten. 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 2.1 Veruntreuung, begangen Anfang November 2011 in der Region Zürich an einem Dodge Ram, z.N. S.________AG (Bank), Deliktsbetrag CHF 30‘900.00; 2.2 Hehlerei, begangen zwischen dem 12.07.2011 und 11.09.2012 in Zürich, z.N. AM.________ an einem Laptop, Deliktsbetrag CHF 900.00. 3. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 40, 47, 49, 51, 138 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 160 Ziff. 1, 186, 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Ziff. 1 SVG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 344 Tagen; 3.2 zur Bezahlung der ersten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Kosten für das Neube- urteilungsverfahren seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundes- gerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung er- gibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt wer- den, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.3). Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2016 vom 7. Juni 2017. Dieses erging aufgrund der Beschwerde der Generalstaatsanwalt- schaft, in welcher sie einerseits eine Verletzung von Art. 138 des Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) vorbrachte und andererseits die Strafzumessung bemän- gelte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kammer Bundesrecht ver- letzte, indem sie die Tat des Beschuldigten nicht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert hatte (6B_841/2016 E. 1.4 in fine). Infolge- dessen hob das Bundesgericht das Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2015 (vollumfänglich) auf und wies die Sache zur neuen 10 Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Damit erübrigte sich im bundesgerichtli- chen Verfahren auch, die weiteren Rügen der Generalstaatsanwaltschaft betref- fend die Strafzumessung näher zu prüfen. Für das vorliegende Neubeurteilungs- verfahren bedeutet dies, dass nur noch – unter Berücksichtigung der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid – über die Veruntreu- ung des Dodge Ram (Ziff. I.1 der Anklageschrift, Ziff. II.7 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) und über die Strafzumessung neu zu befinden ist. Die restlichen Punkte – insbesondere der Schuldspruch wegen Hehlerei (an einem Laptop) – sind aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils von der Neubeurteilung ausgenommen, aufgrund der kassatorischen Natur aber auch nicht in Rechtskraft erwachsen und formell neu zu verkünden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 2.3). Zufolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt unter anderem für den Schuldspruch der mehrfachen falschen Anschuldigung, des gewerbsmässigen (teilweise versuchten) Betrugs, der mehrfachen Urkunden- fälschung, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hehlerei (begangen an einem Bagger), des mehrfachen Führens eines Motorfahr- zeugs trotz entzogenem Führerausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne Versicherungs- schutz (vgl. pag. 4881 f., S. 9 f. des Urteils vom 15. Dezember 2015, wo die in Rechtskraft erwachsenen Teile im Einzelnen wiedergegeben sind, worauf verwie- sen wird). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt nach wie vor das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0); das erstinstanzliche Urteil, insbesondere das Strafmass, darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Wie erwähnt, rügte die Generalstaatsanwaltschaft vor dem Bundesgericht nebst der Strafzumessung, dass die Kammer den (nicht in Frage gestellten) Sachverhalt mit dem geleasten Dodge Ram unter den Tatbestand der unrechtmässigen Aneig- nung subsumierte und die Veruntreuung verneinte. Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils sind damit vorliegend der Sachver- halt betreffend die Veruntreuung sowie der Sachverhalt und die rechtliche Würdi- gung bezüglich der Hehlerei (an einem Laptop) nicht mehr neu zu beurteilen. Auf eine Wiederholung der Erwägungen dazu wird verzichtet und stattdessen auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 15. Dezember 2015 zu Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der Veruntreuung, insbesondere auch zum nicht verletzten Anklagegrundsatz (pag. 4885 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung) sowie zum Vorwurf der Hehlerei (pag. 4897 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung) verwiesen. Der Übersichtlichkeit halber wird der als erwiesen erachtete Sachverhalt für beide Delikte nachfolgend nochmals zusammenfassend wiedergegeben. 11 7. Erstellter Sachverhalt Anfangs Juli 2011 begaben sich der Beschuldigte und AQ.________ in die Garage AR.________AG, wo sich der Beschuldigte für einen Dodge Ram interessierte. Er gab als Leasingnehmerin die AN.________GmbH an, eine Mantelgesellschaft ohne wirtschaftliche Tätigkeit, deren Geschäftsführer wenig später die Verträge unter- zeichnete. Das Fahrzeug befand sich im Eigentum der Leasinggeberin S.________AG (Bank), wurde am 14. Juli 2011 vom Beschuldigten abgeholt und in der Folge mehrheitlich von ihm gelenkt. Der Beschuldigte besorgte den Unterhalt und kam für die Verkehrsabgaben sowie Versicherungsprämien auf. Am 8. No- vember 2011 löste die Leasinggeberin S.________AG (Bank) den Leasingvertrag auf und ordnete die Rückgabe des Fahrzeugs bis am 11. November 2011 an. Kurz vor Fristablauf wurde das Fahrzeug am 10. November auf die AS.________GmbH eingelöst und später bis zur Sicherstellung nochmals viermal verkauft. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte das Fahrzeug direkt der AS.________GmbH oder einer andern Person übertrug, war es der Beschuldigte, der sich des Fahrzeugs so ent- ledigte, wobei er wusste, dass die Leasinggeberin als Eigentümerin den Wagen nie mehr schadlos zurückerhalten würde. Der Beschuldigte und AQ.________ liessen sich zwischen dem 12. Juli 2011 und dem 11. September 2011 in Zürich von einem unbekannten Bodybuilder je einen neuwertigen Laptop «über die Gasse» zum Preis von CHF 250.00, eventuell CHF 500.00, beschaffen. Der Beschuldigte konnte das Gerät in der Folge aber nicht benutzen, weil es offensichtlich – wie dasjenige von AQ.________ – pass- wortgeschützt war. Der beim Beschuldigten aufgefundene Laptop stammt aus ei- nem Einbruchdiebstahl zum Nachteil von AM.________. III. Rechtliche Würdigung 8. Veruntreuung Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung, in Form der Sach- veruntreuung, schuldig, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Die entsprechende Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b mit Hinweis). In Abweichung der Beurteilung durch die Kammer im Urteil vom 15. Dezember 2015 kam das Bundesgericht im Urteil 6B_841/2016 vom 7. Juni 2017 zum Schluss, dass der Dodge Ram dem Beschuldigten anvertraut worden war. Konkret erwog das Bundesgericht hierzu was folgt (E. 1.4): […] Indem das Fahrzeug dem Beschwerdegegner von der Garage überlassen wurde, erhielt er darüber Verfügungsmacht und wurde ihm der Dodge Ram anvertraut. Bei der Verfügungsmacht handelt es 12 sich um ein faktisches (nicht rechtliches) Verhältnis (vgl. HANS ERNI, Die Veruntreuung, 1943, S. 21 f.; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 75 ff. zu Art. 138 und N. 12 ff. zu Art. 139 StGB). Da der Be- schwerdegegner das Fahrzeug vorgängig auswählte, die Verträge dem Geschäftsführer der AN.________GmbH zur Unterschrift unterbreitete, das Fahrzeug in Empfang nahm und das Überg- abeprotokoll wiederum vom besagten Geschäftsführer unterzeichnen liess, liegt es nahe, dass der Beschwerdegegner im Namen der AN.________GmbH auftrat. Darauf braucht aber nicht näher ein- gegangen zu werden, ebenso wenig, ob die AN.________GmbH einzig aus Gründen der Kreditwür- digkeit vorgeschoben wurde (dass die Treugeberin im Übrigen getäuscht wurde, stellt die Vorinstanz nicht fest). So oder anders wurde das Fahrzeug dem Beschwerdegegner zur Benutzung überlassen. Unerheblich ist, dass der Beschwerdegegner nicht Vertragspartei des Leasingvertrags war (Vernehm- lassung Vorinstanz S. 1, Vernehmlassung Beschwerdegegner S. 2). Ob der Täter die Sache vom Ver- letzten selbst (hier die S.________AG (Bank) durch die Garage) oder von einem Dritten (hier die AN.________GmbH) erhielt, ist für die strafrechtliche Beurteilung nicht wesentlich (BGE 118 IV 32 E. 2a S. 33 mit Hinweisen). Nahm der Beschwerdegegner den Dodge Ram in der ersten Variante für die AN.________GmbH in Gewahrsam, wurde er ihm anvertraut (BGE 72 IV 150 E. 1 S. 153). In Be- zug auf die zweite Variante kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Leasingnehmerin das Fahrzeug dem Beschwerdegegner nicht habe anvertrauen können, weil er nicht Angestellter der Ge- sellschaft gewesen sei, nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung genügt ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 28 mit Hinweisen). Die vertragliche Rege- lung zwischen der Leasinggeberin und der Leasingnehmerin, wonach das geleaste Fahrzeug nicht beliebigen Dritten, sondern nur Angestellten mit einem gültigen Fahrausweis überlassen werden darf, hat hier keine Bedeutung. Mithin ist irrelevant und hat im Übrigen auf den Unrechtsgehalt der inkrimi- nierten Handlung keinerlei Einfluss, ob die AN.________GmbH dem Beschwerdegegner das Fahr- zeug erlaubterweise oder in Missachtung vertraglicher Bestimmungen übergab, bevor dieser seine Treuepflichten verletzte und wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügte. Ebenso wenig könnte gestützt auf die von der Vorinstanz zitierte allgemeine Vertragsbedingung ein Anvertrauen verneint werden mit dem Hinweis, der fragliche Angestellte der Leasingnehmerin verfüge über keinen gültigen Fahrausweis. […] Im Übrigen stimmen die Tatbestandsvoraussetzungen der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit denjenigen der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB überein. Der Beschuldigte hat sich mit dem Dodge Ram eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich und mit der Absicht unrechtmässi- ger Bereicherung angeeignet; es kann auf die entsprechenden Erwägungen im Ur- teil vom 15. Dezember 2015 verwiesen werden (pag. 4893 ff., S. 21 ff. der Urteils- begründung). Der Beschuldigte ist damit der Veruntreuung schuldig zu sprechen. 9. Hehlerei Der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sa- che, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine straf- bare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Wie im Urteil vom 15. Dezember 2015 dargelegt, hat sich der Beschuldigte der Hehlerei an einem Laptop schuldig gemacht, insbesondere hätte er aufgrund des äusserst günstigen Preises für ein neuwertiges Gerät und dem Passwortschutz von 13 der illegalen Herkunft wissen müssen. Es kann auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 15. Dezember 2015 (pag. 4898 f., S. 26 f. der Urteilsbegründung) verwiesen werden. IV. Strafzumessung 10. Ausgangslage und Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft hatte in ihrer Beschwerde in Strafsachen ans Bun- desgericht gleichzeitig auch die Strafzumessung der Kammer im Urteil vom 15. Dezember 2015 angefochten. Das Bundesgericht setzte sich mit den entspre- chenden Rügen nicht auseinander, da es das Urteil der Kammer bereits aufgrund der rechtlichen Würdigung zum Sachverhalt mit dem Dodge Ram aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Kammer zurückwies. Der Beschuldigte ist neu der Veruntreuung, einem Verbrechen, und nicht mehr nur der unrechtmässigen Aneig- nung, einem Vergehen, schuldig zu sprechen. Schon aufgrund des grösseren Strafrahmens ist die Strafe hierfür und ihr Einfluss auf die Gesamtstrafe neu zu er- mitteln. Aufgrund der bundesgerichtlichen Kassation ist die Strafzumessung aber auch darüber hinaus grundsätzlich nochmals vorzunehmen. Bei dieser nochmali- gen Beurteilung betrachtet die Kammer die Erwägungen im Urteil vom 15. Dezem- ber 2015 als Ausgangspunkt, von denen aber, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht, auch abgewichen werden kann. Die Generalstaatsanwaltschaft macht auch im Neubeurteilungsverfahren geltend, die Strafzumessung im Urteil vom 15. Dezember 2015 sei unter Verletzung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB erfolgt. Zur Begründung führt sie zusam- mengefasst aus, die Einsatzstrafe sei einerseits in Anwendung des Asperations- prinzips nicht angemessen erhöht worden und andererseits sei die «rabenschwar- ze» Täterkomponente, unabhängig davon, wo sie berücksichtigt werde, zu wenig negativ ins Gewicht gefallen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herr- schender Lehre sei die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der (abstrakt) schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des kon- kreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Abstrakt schwers- tes Delikt bilde die falsche Anschuldigung. Für den gewerbsmässigen Betrug, für welchen die Kammer eine Strafe von 42 Monaten festgesetzt habe, sei mit der As- peration im Umfang von 2/3 (28 Monaten) keine angemessene Erhöhung erfolgt. Der gewerbsmässige Betrug stehe nämlich klar im Vordergrund, die drei falschen Anschuldigungen seien im Gesamtkontext bedeutungslos. Wenn die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfalle als die zweite Strafe, müsse ein Grossteil der Er- höhungsstrafe angerechnet werden (mit Hinweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 367 und N. 372). Damit der Beschuldigte nicht ungerechtfertigt begünstigt werde – nicht besser gestellt werde, weil er zusätzlich zum Betrug noch drei falsche Anschuldigungen begangen habe –, sei daher für die drei falschen Anschuldigungen und den gewerbsmässigen Betrug von einer Strafe von mindestens 36 Monaten auszugehen. In einem zweiten Schritt sei die Strafe für die übrigen Delikte zu erhöhen, wobei für die Veruntreuung von 135 Strafeinhei- ten und – mangels engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs – 14 einem Asperationsfaktor von 2/3 auszugehen sei. Dies führe zu einer Strafe von 53 bis 56 Monaten, welche es zum Schluss noch aufgrund der sehr schwerwiegenden Täterkomponente massiv zu erhöhen gelte. Der Beschuldigte habe zahlreiche Vor- strafen aus allen möglichen Sparten des Strafrechts, habe sich absolut uneinsichtig gezeigt und null Achtung vor fremdem Vermögen und Eigentum. Sein Verhalten gegenüber den Behörden und im Verfahren falle negativ ins Gewicht, er habe auch trotz hängigem Verfahren munter weiter delinquiert und nur wenige Monate nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder Diebstähle begangen. Zudem sei dem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen, dass zwei neue Verfahren gegen ihn laufen würden und er untergetaucht sei. Es rechtfertige sich eine Erhöhung um 50%, was zu einer Strafe von abgerundet 6 ½ Jahren führe (pag. 5016 ff., pag. 5034). Die Verteidigung führt in ihrer Stellungnahmen betreffend die Strafzumessung zu- sammengefasst aus, sie habe die Strafzumessung des Obergerichts im Urteil vom 15. Dezember 2015 akzeptiert und gehe nicht davon aus, dass die Kammer eine Veranlassung habe, von den ursprünglichen Erwägungen im Urteil vom 15. De- zember 2015 abzuweichen, zumal die Kammer in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht an dieser Beurteilung der Strafzumessung festgehalten habe. Auch bei Annahme der Veruntreuung statt der unrechtmässigen Aneignung sei nicht von einer Erhöhung von mehr als 60 Strafeinheiten auszugehen. Die neu anzuneh- mende Qualifikation führe damit nicht zu einem anderen Gesamtergebnis (pag. 5007 ff., pag. 5027 f.). 11. Allgemeines zur Strafzumessung Die Kammer hat im Urteil vom 15. Dezember 2015 die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und das konkrete Vorgehen erörtert (pag. 4901 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). Die dort dargelegten Grundsätze halten sich an die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Darauf kann hier verwiesen werden. Präzisierend hält die Kammer fest, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zuerst eine Strafe für das schwerste Delikt fest- zusetzen und diese dann für die übrigen Delikte angemessen zu erhöhen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind dabei die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpretiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tatmehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponenten wie z.B. Vorstra- fen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen De- likten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstrafen bezüglich eines De- likts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, erscheint schwierig und kaum nach- vollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkompo- 15 nenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe, da sich diese Fak- toren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 360; eben- so MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, fo- rumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). Vorliegend besteht denn auch keine Grund, von die- ser differenzierten Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der Täterkomponen- ten abzuweichen (vgl. auch E. 14.4 unten). 12. Vorbemerkungen zur Strafart Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 15. Dezember 2015 zur Bestimmung der Strafart (pag. 4911 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung) – unter anderem die aufgrund konkreter Umstände klar negativ ausfallende Vollstre- ckungsprognose einer Geldstrafe – kann bereits an dieser Stelle festgehalten wer- den, dass, in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien, für sämtliche Delikte einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als zweckmässige und effiziente Sankti- on in Frage kommt. Es ist mithin für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen, deren Höhe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu ermitteln ist. 13. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte 13.1 Strafrahmen und Einsatzstrafe Ausgangspunkt bildet das abstrakt (und nicht das konkret, vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4) schwerste Delikt, was vorliegend mit einem Strafrahmen von 1 Tag Gelds- trafe bis hin zu Freiheitsstrafe von 20 Jahren der Tatbestand der falschen Anschul- digung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist. Von den drei falschen Anschuldigun- gen wird die Einsatzstrafe in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der Vorinstanz und der Kammer im Urteil vom 15. Dezember 2015 aufgrund derjenigen zum Nach- teil von T.________ gebildet. Die Festsetzung der Einsatzstrafe wird an dieser Stelle nicht nochmals wiederholt, sondern auf das im Urteil vom 15. Dezember 2015 dazu Erwogene verwiesen (pag. 4903 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Nach Berücksichtigung der speziel- len Täterkomponenten resultiert für die falsche Anschuldigung zum Nachteil von T.________ ein Strafmass von 70 Strafeinheiten. 13.2 Veruntreuung Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit einer Strafandrohung von Geldstrafe von 1 Tagessatz bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren versehen. Der Beschuldigte hat sich damit eines qualifizierten Tatbestandes schuldig gemacht, der – entgegen der Argumentation der Verteidigung – mit der Erweiterung des Strafrahmens um 2 Jahre nicht nur eine geringfügig höhere Strafandrohung vor- sieht, was sich bei der Strafzumessung auswirken muss. Daran ändert auch nichts, dass im Übrigen die für die Beurteilung der Tatschwere und der speziellen Täter- komponenten relevanten tatsächlichen Elemente grundsätzlich dieselben bleiben. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel des Ausmasses des ver- schuldeten Erfolgs festzuhalten, dass der Deliktsbetrag, der sich auf 16 CHF 30‘900.00 beläuft, zwar nicht unerheblich ist, dieser sich im Vergleich mit an- deren denkbaren Fällen aber noch im unteren Bereich bewegt. Eine grosse Pla- nung von Seiten des Beschuldigten ist nicht ersichtlich; er wollte das Fahrzeug loswerden, da er die Leasingraten nicht bezahlen konnte und erkannte die Gele- genheit, sich dabei noch zu bereichern. Das objektive und subjektive Tatverschul- den ist insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Dieser Einschätzung der Tatkom- ponenten entspricht eine Strafe im Bereich von ca. 130 Strafeinheiten, was sich auch mit Blick auf den als Anhaltspunkt dienenden Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, S. 43) als ver- tretbar erweist. Auch hier wirken sich die Vorstrafen des Beschuldigten aus den al- lerdings vergleichsweise lange zurückliegenden Vermögensdelikten im Rahmen der speziellen Täterkomponenten straferhöhend aus, weshalb die Kammer für die Veruntreuung ein Strafmass von 150 Strafeinheiten für tat- und schuldangemessen erachtet. 13.3 Weitere Delikte Im Urteil vom 15. Dezember wurde mit ausführlicher Begründung für sämtliche wei- teren Delikte je eine hypothetische Strafe gebildet (pag. 4904 ff., S. 32 ff. der Ur- teilsbegründung), welche von Verteidigung und – zumindest hinsichtlich der Beur- teilung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten – Generalstaatsanwalt- schaft nicht beanstandet werden. Die Kammer sieht sich auch nicht veranlasst, von diesen Erwägungen zur Einordnung der Schwere von Tat und Schuld bei den ein- zelnen Delikten abzuweichen, sodass darauf verwiesen werden kann. Zusammen- fassend ergeben sich damit für die weiteren Delikte – würde man sie je einzeln be- urteilen – folgende Strafen: (Hypothetische) Strafe Delikt in Strafein- in Monaten heiten Freiheitsstrafe Falsche Anschuldigung z.N. Polizist E.________ 70 Falsche Anschuldigung z.N. Polizistin R.________ 60 Gewerbsmässiger Betrug 42 Urkundenfälschung, 13 Fälle 260 Diebstahl z.N. Q.________AG 80 Diebstahl z.N. P.________AG 60 Hehlerei (Raupenbagger) 110 Hehlerei (Laptop) 50 Hausfriedensbruch z.N. Q.________AG 20 Hausfriedensbruch z.N. P.________AG 20 Führen eines PW trotz entzogenem Führerausweis 360 17 Führen eines PW ohne Haftpflichtversicherung 25 Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern 20 14. Berechnung der Gesamtstrafe 14.1 Wie ausgeführt, ist für alle Delikte eine Freiheits- und somit eine gleichartige Strafe auszusprechen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtstrafe zu bilden, in- dem die Strafe für die (abstrakt) schwerste Tat für die weiteren Delikte angemes- sen erhöht wird. Zur Höhe der jeweiligen Asperation sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Dabei wird der Zuschlag geringer ausfallen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Dagegen fällt ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zum schwersten Delikt aufweist, tendenziell stärker ins Gewicht. Das Gericht ver- fügt hier über einen grossen Ermessensspielraum (MATHYS, a.a.O., N. 367 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe ist die auf 70 Strafeinheiten fest- gesetzte Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung zum Nachteil von T.________. Die Kammer hat diese Strafe im Urteil vom 15. Dezember 2015 für die anderen Delikte asperierend erhöht, unter Zugrundelegung von Asperationsfakto- ren von 1/2 bis 2/3. Insgesamt resultierte so eine Freiheitsstrafe von rund 55 Mona- ten, was abgerundet zu den 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe führte. Während die aspe- rierende Erhöhung der Gesamtstrafe für die meisten Delikte keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, die Kammer diese im Rahmen des ihr zustehenden Er- messens vorgenommen hat und auch von den Parteien weitgehend (vgl. aber zum Asperationsfaktor bezüglich die Veruntreuung E. 14.2 unten) unbeanstandet blieb, erscheint eine eingehende Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung durch den gewerbsmässigen Betrug aufgrund der Vorbringen der Generalstaatsanwalt- schaft nochmals als geboten: Im Urteil vom 15. Dezember 2015 hat sich der gewerbsmässige Betrug im Umfang von 28 Monaten – 2/3 der hierfür festgelegten 42 Monate – auf die Gesamtfrei- heitsstrafe ausgewirkt. Hätte sich der Beschuldigte aber nicht der drei falschen An- schuldigungen strafbar gemacht, hätten demgegenüber die vollen 42 Monate Frei- heitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug als Ausgangspunkt der Strafzumes- sung Eingang in die Gesamtstrafe gefunden, was, trotz offenkundig geringerem strafrechtlichen Vorwurf, eine deutlich höhere Strafe zur Folge gehabt hätte. Eine solche Begünstigung aufgrund mehrfacher Tatbegehung ist folgewidrig und nicht nachvollziehbar. So hielt das Bundesgericht in BGE 142 IV 265 (E. 2.4.5) fest, dass, da im Rahmen der Gesamtstrafenbildung die Tat mit der abstrakt höchsten Strafandrohung die Einsatzstrafe bildet, die Gesamtstrafe als erhöhte Einsatzstrafe einerseits die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe für das schwerste Delikt überschreiten müsse und andererseits «nicht niedriger ausfallen [darf] als die höchste verwirkte Einzelstrafe. Der Täter würde ansonsten aufgrund mehrfacher Tatbegehung eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafminderung erfahren.» Vor- 18 liegend fällt die Gesamtstrafe zwar höher aus, als die höchste Einzelstrafe; dies al- lerdings nur deshalb, weil der Beschuldigte noch zahlreiche weitere Delikte began- gen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die (gedankliche) Strafe für die drei falschen Anschuldigungen sowie den gewerbsmässigen Betrug nicht geringer aus- fallen sollte, als für Letzteren alleine. Wie dies MATHYS vorschlägt, lässt sich dem dadurch begegnen, dass in Situationen, wo die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfällt als die zweite Strafe, ein Grossteil der Erhöhungsstrafe der Einsatzstrafe anzurechnen ist (MATHYS, a.a.O., N. 372). Dieser Besonderheit kann damit als ge- wichtiger Faktor bei der Frage, in welchem Umfang die Einsatzstrafe wegen der zusätzlichen Straftat geschärft wird, angemessen und nachvollziehbar Rechnung getragen werden. Gemäss einem konkreten Beispiel von MATHYS liesse sich ent- sprechend der Strafhöhe hypothetisch auch umgekehrt rechnen, indem von der höheren Strafe ausgegangen werde und diese Strafe um die Hälfte der geringeren Strafe erhöht werde (MATHYS, a.a.O., N. 372, Beispiel 99). Wie die Generalstaatsanwaltschaft also zu Recht argumentiert, sollte der Beschul- digte nicht besser gestellt werden, als wenn er keine falschen Anschuldigungen begangen hätte, was die Kammer im Urteil vom 15. Dezember 2015 noch ausser Acht gelassen hatte. Der dort angewendete Asperationsfaktor von 2/3 erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als angemessen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB; der gewerbsmässige Betrug muss eine deutlich stärkere Strafschärfung zur Folge haben. Als Hilfsrechnung, um die unter diesen Umständen angemessene Asperati- on zu ermitteln, kann gedanklich die für den gewerbsmässigen Betrug festgelegte Strafe (42 Monate = 1260 Strafeinheiten) um die Hälfte der für die drei falschen Anschuldigungen vorgesehenen Strafen (ausmachend 100 Strafeinheiten) auf 1360 Strafeinheiten erhöht werden. Eine Strafe für die drei falschen Anschuldigun- gen und den gewerbsmässigen Betrug in etwa dieser Höhe gewährleistet, dass der Beschuldigte nicht besser gestellt wird, wie wenn er die falschen Anschuldigungen nicht begangen hätte. Zieht man davon wiederum die 155 Strafeinheiten ab, wel- che in der Gesamtstrafe auf die drei falschen Anschuldigungen entfallen (Einsatz- strafe von 70 Strafeinheiten, asperiert um 45 und 40 Strafeinheiten, vgl. E. 14.2 un- ten), verbleibt für den gewerbsmässigen Betrug eine Erhöhung von abgerundet 40 Monaten. Unter Berücksichtigung der zu verhindernden unzulässigen Privilegierung bei mehreren Delikten erachtet die Kammer in einer Situation wie der vorliegenden die weitgehende – aber dennoch nicht kumulierende – Berücksichtigung der Er- höhungsstrafe und der daraus resultierende sehr hohe Asperationsfaktor (vorlie- gend rund 95%) für angemessen, sachgerecht und vereinbar mit dem Asperations- prinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Aus diesen Gründen sieht sich die Kammer veranlasst, insofern von den Erwägun- gen zur Strafzumessung im Urteil vom 15. Dezember 2015 abzuweichen. Im Rah- men der Gesamtstrafenbildung wird der gewerbsmässige Betrug mit 40 Monaten Freiheitsstrafe asperiert. 14.2 Für die Veruntreuung ist von einer Strafe von 150 Strafeinheiten auszugehen. Ent- gegen der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft sieht die Kammer dieses deliktische Verhalten relativ eng mit dem gewerbsmässigen Betrug verknüpft: Zunächst handelt es sich bei beiden Tatbeständen um Delikte gegen das Vermö- 19 gen. Es bestehen weiter zeitliche Überschneidungen; die Veruntreuung fand An- fang November 2011 statt und fällt damit mitten in eine Zeit, in welcher der Be- schuldigte seinen Lebensunterhalt beinahe vollständig durch das betrügerische Bestellen von Waren finanzierte. Eine Beziehung ist auch darin auszumachen, dass der Beschuldigte wohl auch gerade deswegen beschloss, das Fahrzeug zu leasen, um damit die verschiedenen Getränkelieferungen – zweifellos auch solche, welche in den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs mündeten – zu transportieren (vgl. dazu die Aussagen von AQ.________ auf pag. 1932; vgl. pag. 4888, S. 16 der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2015). Darüber hinaus ist auch in der Begehungsweise ein ähnliches Muster erkennbar. So bildete bei beidem das Vorschieben einer Mantelgesellschaft ohne Geschäftstätigkeit – auch bei den Betrugshandlungen war dies oft die bei der Veruntreuung als Lea- singnehmerin angegebene AN.________GmbH – zentraler Teil des Vorgehens, um so Vertrauen zu schaffen. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer einen tie- feren Asperationsfaktor von 1/2 für angemessen. Im Übrigen hält die Kammer die im Urteil vom 15. Dezember 2015 für die weiteren Delikte vorgenommenen Erhöhungen bzw. die diese zugrunde gelegten Faktoren (pag. 4913 f., S. 41 f. der Urteilsbegründung) nach wie vor für angemessen. Darauf wird verwiesen. Konkret sind damit folgende Erhöhungen der Einsatzstrafe vorzu- nehmen: Asperation Delikt in Strafein- in Monaten heiten Freiheitsstrafe Falsche Anschuldigung z.N. Polizist E.________ 45 0 Falsche Anschuldigung z.N. Polizistin R.________ 40 Gewerbsmässiger Betrug 40,00 Urkundenfälschung, 13 Fälle 130 Veruntreuung 75 0 Diebstahl z.N. Q.________AG 50 Diebstahl z.N. P.________AG 40 Hehlerei (Raupenbagger) 70 Hehlerei (Laptop) 30 00 Hausfriedensbruch z.N. Q.________AG 10 Hausfriedensbruch z.N. P.________AG 10 Führen eines PW trotz entzogenem Führerausweis 240 0 Führen eines PW ohne Haftpflichtversicherung 17 Missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern 13 20 Die Einsatzstrafe von 70 Strafeinheiten ist zunächst um 770 Strafeinheiten und so- dann um weitere 40 Monate für den gewerbsmässigen Betrug zu erhöhen. Insge- samt resultiert so eine Freiheitsstrafe von 68 Monaten, was 5 Jahren und 8 Mona- ten entspricht. 14.3 Für die allgemeinen Täterkomponenten kann auf das Urteil vom 15. Dezember 2015 (pag. 4914, S. 42 der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Diese wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus; insbesondere liegt beim Beschuldigten keine er- höhte Strafempfindlichkeit vor. Es bleibt damit bei der festgesetzten Gesamtfrei- heitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 344 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 14.4 Schliesslich ist nochmals auf die Einwände der Generalstaatsanwaltschaft im Zu- sammenhang mit der Berücksichtigung der Täterkomponenten einzugehen. Wie bereits ausgeführt, hält die Kammer an der Praxis fest, deliktspezifische Elemente der Täterkomponenten deliktsbezogen zu prüfen. Gerade im konkreten Fall ermög- licht dieses Vorgehen eine differenzierte und sachgerechte Berücksichtigung der Vorstrafen. So werden diese z.B. bei den Diebstählen und der Veruntreuung nur leicht erhöhend berücksichtigt, weil sie bereits lange Zeit zurückliegen (vgl. E. 13.2 f. oben; pag. 4907, S. 35 der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2015). Andererseits führen die einschlägigen und nur kurze Zeit zurückliegenden Vorstrafen beim Fahren trotz entzogenem Führerausweis zu einer vergleichsweise starken Straferhöhung (vgl. pag. 4909, S. 37 der Begründung des Urteils vom 15. Dezember 2015). Die Kammer ist der Ansicht, dass die Strafzumessung da- durch gerade wegen des grossen gerichtlichen Ermessens nachvollziehbarer und letztlich im Einzelfall auch besser überprüfbar wird, als wenn aufgrund der negativ wirkenden Täterkomponenten am Schluss der Prüfung ein pauschaler Zuschlag in Prozenten erfolgt, wie ihn die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend in der Höhe von 26 Monaten fordert. Überdies trifft mit Blick auf die ermittelte Gesamtstrafe nicht zu, dass die Täterkom- ponenten zu wenig ins Gewicht fallen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass gemäss aktuellem Strafregisterauszug erneut zwei Strafverfahren gegen den Be- schuldigten laufen und er offenbar von der Personenfahndung der Kantonspolizei Zürich zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben ist. Die negativ wirkenden Täterkomponenten haben fast bei allen Delikten Strafschärfungen zur Folge – je nach Delikt stärker oder schwächer, bei mehreren sogar um 50% der Tatkompo- nentenstrafe (z.B. beim Diebstahl z.N. der HFB P.________AG oder den beiden Hausfriedensbrüchen). Auch nach der Asperation fällt insgesamt immer noch deut- lich über ein Jahr auf die aufgrund der Täterkomponenten vorgenommenen Er- höhungen, was sich vor allem aufgrund der teilweise (aber eben nicht überall) ein- schlägigen Vorstrafen rechtfertigt. Den vorwiegend negativ ausfallenden Täterkom- ponenten, vor allem den Vorstrafen, wird damit hinreichend und angemessen Rechnung getragen. 21 V. Kosten und Entschädigung 15. Kosten und amtliche Entschädigung für das Verfahren vor erster Instanz Die Festsetzung und Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Bestimmung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ sind in Rechtskraft er- wachsen. 16. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wä- re. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Ver- fahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesge- richts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 428 StPO). Mit Blick auf die Anträge der Parteien im ersten oberinstanzlichen Verfahren – der Beschuldigte beantragte zwei Freisprüche und eine teilbedingte Strafe von 36 Mo- naten – unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens unterliegt der Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfäng- lich. Im Vergleich zu den erstinstanzlich ausgesprochenen 6 ¾ Jahren fällt die nun ausgesprochene Freiheitsstrafe aber immer noch deutlich geringer aus, sodass es sich rechtfertigt, von einem Unterliegen des Beschuldigten im ersten oberinstanzli- chen Verfahren im Umfang von 3/4 auszugehen. Von den für das erste oberin- stanzliche Verfahren auf CHF 4‘500.00 festgelegten Verfahrenskosten hat der Be- schuldigte einen Anteil von CHF 3‘375.00 zu tragen; CHF 1‘125.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. Die Verfahrenskosten, welche auf die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts zu wiederholenden Verfahrenshandlungen entfallen, mithin diejeni- gen des zweiten oberinstanzlichen Verfahrens, pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00, sind hingegen gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 22 17. Amtliche Entschädigung für die oberinstanzlichen Verfahren Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, für das oberinstanzliche Verfahren, unter anderem auch die Kürzung des geltend gemachten Stundenaufwandes von 26,25 auf 22,25 Stun- den – unter Gewährung eines Reisezuschlags in Form eines halben Reisetags – blieb unangefochten und ist so zu belassen. Es kann auf die Ausführungen im Ur- teil vom 15. Dezember 2015 (pag. 4915, S. 43 der Urteilsbegründung) sowie auf die Tabelle im Urteilsdispositiv verwiesen werden. Da dem Beschuldigten die Ver- fahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren im Umfang von 3/4 aufer- legt werden, trifft ihn gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO in diesem Umfang, ausmachend CHF 3‘879.90, auch eine Rückzahlungspflicht gegenüber dem Kanton Bern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In der schriftlichen Begründung vom 9. August 2017 machte Fürsprecher B.________ für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 6 Stunden (Studium des Bundesgerichtsurteils, Ausarbeitung der Stellungnahme, Korrespondenzen, Telefonate) sowie Auslagen von CHF 80.00 – insgesamt und in- klusive Mehrwertsteuer einen Betrag von CHF 1‘382.40 – geltend. Die Kammer hält den geltend gemachten Aufwand als geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen. Auch die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren wird daher gestützt auf die Hono- rarnote festgelegt (vgl. Tabelle im Urteilsdispositiv). Da der Beschuldigte für dieses Verfahren nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, trifft ihn auch keine Rück- oder Nachzahlungspflicht (e contrario Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 18. Die mit Entscheid vom 15. Januar 2015 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau angeordnete Schriftensperre wird aufgehoben. Der sichergestellte Pass und die Identitätskarte werden A.________ zurückgegeben. 19. Die zusätzliche Ersatzmassnahme in Form der Anweisung, A.________ habe sich alle 3 Wochen beim Polizeiposten AO.________ zu melden, wird aufgehoben. 20. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________ / ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetzes [SR 363]). 23 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Nacht vom 28. September 2009 auf den 29. September 2009 in Lenzburg, zum Nachteil der Q.________AG ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde. 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen 2.1.1. am 8. August 2009 in Herzogenbuchsee z.N. R.________; 2.1.2. am 15. Dezember 2009 in Herzogenbuchsee z.N. E.________; 2.1.3. am 7. Oktober 2011 in Küttingen z.N. T.________; 2.2. des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit von Mitte 2011 bis Mai 2012 an verschiedenen Orten in der Schweiz, namentlich 2.2.1. am 11. Juni 2011 und zuvor in Muri AG und anderswo z.N. U.________ (Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 1‘800.00; 2.2.2. in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis am 24. Juni 2011 in Elsau und anders- wo z.N. V.________ (Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 6‘368.00; 2.2.3. zwischen dem 21. Juni 2011 und dem 15. Juli 2011 in Würenlos und an- derswo z.N. W.________Genossenschaft, Deliktsbetrag ca. CHF 52‘432.00; 2.2.4. am 23. Juni 2011 in Hettlingen und anderswo z.N. X.________ (Genos- senschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 4‘904.30; 2.2.5. am 25. Juni 2011 in Rotkreuz und anderswo z.N. Y.________(Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 1‘790.55; 2.2.6. zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 21. Juli 2011 in Luzern und anders- wo z.N. Z.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 54‘964.00; 2.2.7. am 12. Juli 2011 in Dietikon und anderswo z.N. AA.________(Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 10‘886.40; 2.2.8. zwischen Mitte Juni 2011 und dem 21. September 2011 in Schlieren und anderswo z.N. AB.________(AG), Deliktsbetrag ca. CHF 5‘676.20; 2.2.9. zwischen dem 14. September 2011 und dem 27. November 2011 in Schlieren und anderswo z.N. AB.________(AG), Deliktsbetrag ca. CHF 6‘675.35 (Versuch); 24 2.2.10. in der Zeit von ca. dem 25. Juli 2011 und dem 29. Juli 2011 in Widen AG und anderswo z.N. U.________ (Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 11‘000.00; 2.2.11. in der Zeit vom 31. August 2011 bis am 2. September 2011 in Baden und anderswo z.N. AC.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 15‘410.00; 2.2.12. in der Zeit vom 29. August 2011 und dem 2. September 2011 in Affoltern a.A. und anderswo z.N. AD.________ (Öffentlichrechtliche Anstalt), De- liktsbetrag ca. CHF 20‘996.80; 2.2.13. am 8. September 2011 und zuvor in Steinmaur und anderswo z.N. AE.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 12‘872.45; 2.2.14. am 28. September 2011 in Frick und anderswo z.N. AF.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 3‘452.40; 2.2.15. am 7. Oktober 2011 und zuvor in Gretzenbach und anderswo z.N. AG.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 6‘315.65; 2.2.16. am 7. Oktober 2011 und zuvor in Küttingen und anderswo z.N. K.________ (Einzelunternehmen), Deliktsbetrag ca. CHF 1‘067.60; 2.2.17. am 21. November 2011 und zuvor in Willisau und anderswo z.N. AH.________(AG), Deliktsbetrag ca. CHF 8‘320.35; 2.2.18. im Dezember 2011 und zuvor in Adliswil und anderswo z.N. AH.________(AG), Deliktsbetrag ca. CHF 3‘801.60; 2.2.19. in der Zeit vom 5. Januar 2012 bis am 7. Januar 2012 in Baden und an- derswo z.N. AI.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 54‘964.00 [recte: CHF 8‘159.55]; 2.2.20. in der Zeit vom 24. März 2012, ev. zuvor, bis am 29. März 2012 in Wä- denswil und anderswo z.N. AJ.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 18‘920.90; 2.2.21. in der Zeit vom 19. April 2012 bis am 24. Mai 2012 in Triengen und an- derswo z.N. L.________ (Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 9‘946.80; 2.2.22. am 28. April 2012 in Gipf-Oberfrick und anderswo z.N. AK.________(Genossenschaft), Deliktsbetrag ca. CHF 2‘242.80; 2.2.23. am 11. Mai 2012 in Küssnacht am Rigi und anderswo z.N. F.________AG Deliktsbetrag ca. CHF 1‘990.00; 2.2.24. am 12. Mai 2012 in Malters und anderswo z.N. N.________AG, Delikts- betrag ca. CHF 2‘349.80; 2.2.25. am 14. Mai 2012 in Neuhaus und anderswo z.N. O.________AG, De- liktsbetrag ca. CHF 4‘492.80; 2.3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von Mitte 2011 bis Mai 2012 an verschiedenen Orten in der Schweiz, namentlich 2.3.1. am 11. Juni 2011 in Muri AG z.N. U.________ (Genossenschaft); 2.3.2. am 21. Juni, 27. Juni, 1. Juli, 8. Juli und 15. Juli 2011 in Würenlos z.N. H.________ (Genossenschaft) (ehemals I.________ (Genossenschaft)); 25 2.3.3. zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 21. Juli 2011 in Luzern z.N. Z.________AG; 2.3.4. am 12. Juli 2011 in Dietikon z.N. AA.________(Genossenschaft); 2.3.5. zwischen ca. Mitte Juni 2011 und dem 27. November 2011 in Schlieren z.N. AB.________(AG); 2.3.6. am 2. September 2011 in Baden z.N. AC.________AG; 2.3.7. am 8. September 2011 in Steinmaur z.N. AE.________AG; 2.3.8. am 7. Oktober 2011 in Gretzenbach z.N. AG.________AG; 2.3.9. am 7. Oktober 2011 in Küttingen z.N. K.________ (Einzelunternehmen); 2.3.10. am 18./19. April 2012 und am 27. April 2012 in Triengen z.N. L.________ (Genossenschaft); 2.3.11. am 28. April 2012 in Gipf-Oberfrick z.N. AK.________(Genossenschaft); 2.3.12. am 12. Mai 2012 in Malters z.N. N.________AG; 2.3.13. am 14. Mai 2012 in Neuhaus z.N. O.________AG; 2.4. des Diebstahls, mehrfach begangen 2.4.1. in der Nacht vom 28. September 2009 auf den 29. September 2009 in Lenzburg z.N Q.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 7‘110.00; 2.4.2. am 4./5. August 2013 in Obergösgen z.N P.________AG, Deliktsbetrag ca. CHF 695.00; 2.5. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 2.5.1. in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2009 in Lenzburg z.N. Q.________AG; 2.5.2. am 4./5. August 2013 in Obergösgen z.N. P.________AG; 2.6. der Hehlerei, begangen im Sommer 2009 in Herzogenbuchsee und anderswo z.N. AL.________AG, (Bagger) Deliktsbetrag ca. zwischen CHF 12‘000.00 und CHF 30‘000.00; 2.7. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, mehrfach begangen zwischen dem 13. März 2009 bis am 5. August 2013 in Bern, Luzern, Zürich, Elsau und anderswo; 2.8. der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und Inverkehr- bringen eines Fahrzeuges ohne Versicherungsschutz begangen am 29. März 2011 und zuvor in Egerkingen und anderswo; 3. A.________ gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 40‘141.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt wurde; 4. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 4.1. zur Bezahlung von CHF 1‘990.00 Schadenersatz an die F.________AG. 26 4.2. zur Bezahlung von CHF 50‘432.00 Schadenersatz an die H.________ (Genos- senschaft) (ehemals I.________ (Genossenschaft)). 4.3. zur Bezahlung von CHF 1‘067.60 Schadenersatz an die K.________ (Einzelun- ternehmen). 4.4. zur Bezahlung von CHF 2‘449.80 Schadenersatz an die M.________AG (vor- mals N.________AG). 4.5. zur Bezahlung von CHF 4‘492.80 Schadenersatz und einer Parteikostenent- schädigung von CHF 150.00 an die O.________AG. 4.6. zur Bezahlung von CHF 7‘890.15 Schadenersatz an die Q.________AG. 4.7. soweit weitergehend die Forderungen der Privatkläger gemäss Ziff. 1 – 6 hiervor abgewiesen wurden. 4.8. die Forderungen der übrigen Zivilkläger auf den Zivilweg verwiesen wurden. 4.9. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und mangels Antrags, ausser der O.________AG, keine Parteikostenentschädigungen gesprochen wurden. 5. die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.00 200.00 CHF 13'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'250.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'250.00 CHF 1'140.00 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'390.00 volles Honorar CHF 16'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'250.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'500.00 CHF 1'400.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 18'900.00 nachforderbarer Betrag CHF 3'510.00 der Kanton Bern Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15‘390.00 entschädigt; A.________ dem Kanton Bern die im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete amtli- che Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3‘510.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. weiter verfügt bzw. festgestellt wurde, dass die Waschmaschine Miele (W59-69 CH) und der Tumbler Miele (TP89-67 WP CH) der Geschädigten zurückgegeben worden sind. 27 II. A.________ wird schuldig erklärt 1. der Veruntreuung, begangen Anfang November 2011 in der Region Zürich an einem Dodge Ram, z.N. S.________AG (Bank), Deliktsbetrag CHF 30‘900.00; 2. der Hehlerei, begangen zwischen dem 12. Juli 2011 und 11. September 2012 in Zürich, z.N. AM.________ an einem Laptop, Deliktsbetrag ca. CHF 900.00. und hierfür sowie für die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.2 hiervor in Anwendung der Art. 22, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 160 Ziff. 1, 186, 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB; 10 Abs. 1, 63 Abs. 1, 95 Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Ziff. 1 SVG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 344 Tagen wird an die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 2. Zu 3/4 der Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf insgesamt CHF 4‘500.00, ausmachend CHF 3‘375.00. 1/4 der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten, ausmachend CHF 1‘125.00, sowie die auf CHF 2‘000.00 festgelegten Verfahrenskosten für das Neubeurteilungsverfahren trägt der Kanton Bern. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für die beiden oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 1. Für das erste oberinstanzliche Verfahren: StundenSatz amtliche Entschädigung 22.25 200.00 CHF 4'450.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 190.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'790.00 CHF 383.20 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'173.20 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 3‘879.90, zurückzuzah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28 2. Für das Neubeurteilungsverfahren: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1'200.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 80.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'280.00 CHF 102.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'382.40 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. Januar 2015 angeordnete Schriftensperre wird aufgehoben. Der sichergestellte Pass und die Identitätskarte werden A.________ zurückgegeben. 2. Die zusätzliche Ersatzmassnahme in Form der Anweisung, A.________ habe sich alle 3 Wochen beim Polizeiposten AO.________ zu melden, wird aufgehoben. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________ / ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin S.________AG (Bank) - dem Straf- und Zivilkläger C.________, v. d. D.________ - dem Straf- und Zivilkläger E.________ - der Straf- und Zivilklägerin F.________AG, v.d. G.________ - der Straf- und Zivilklägerin H.________ (Genossenschaft), v.d. J.________ - der Straf- und Zivilklägerin K.________ (Einzelunternehmen) - der Straf- und Zivilklägerin L.________ (Genossenschaft) - der Straf- und Zivilklägerin M.________AG - der Straf- und Zivilklägerin O.________AG - der Straf- und Zivilklägerin P.________AG - der Straf- und Zivilklägerin Q.________AG Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Amts für Justizvollzug des Kan- tons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Kantonspolizei Luzern, Polizeiwache AO.________ (auszugsweise, nur Ziff. IV.2 des Dispositivs und E. 18 des Motivs) 29 Bern, 6. November 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 30