1. Für das Verfahren vor oberer Instanz wird 1/10 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 300.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 2. A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt N.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘998.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 147.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. pag. 339 f.; Art. 135 Abs. 4 StPO).