20 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28. Februar 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.02.2012 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 120.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; 2. weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sind zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). II.