135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (1/10 – die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rück- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.).