19 ausmachend CHF 2‘079.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 1. März 2018 (pag. 522 f.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 9/10 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘217.45, ausmachend CHF 2‘895.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___