_ wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2016 bestimmt (pag. 339 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt N.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘998.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 147.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. pag. 339 f.; Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.__