BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011), ausmachend CHF 2‘700.00, aufzuerlegen. 1/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen.