Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11‘781.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), aufzuerlegen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 9/10 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];