Ferner sind keine Anzeichen von Einsicht und Reue erkennbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten kein tiefgreifender innerer Wandel oder eine nachhaltige Veränderung und Festigung der Lebensumstände auszumachen ist. Die Legalprognose für den Beschuldigten ist daher eher negativ zu werten, weshalb in Anwendung der sog. Mischrechnungspraxis zwar die neue Strafe nochmals bedingt ausgesprochen, dafür aber der für eine Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen und die Strafe vollzogen wird. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 bzw. CHF 200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.