In beiden Fällen gilt die Unschuldsvermutung. Allerdings ist dann doch erstaunlich, dass die rund dreimonatige Untersuchungshaft und die beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen den Beschuldigten offensichtlich nicht davon abhielten, (erneut) zu delinquieren. Er offenbart durch sein Verhalten eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Beim Beschuldigten ist überdies keine positive Persönlichkeitsentwicklung auszumachen. Sein Aussageverhalten zeigt die fehlende Fähigkeit, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen. Ferner sind keine Anzeichen von Einsicht und Reue erkennbar.