Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte polizeilich bereits zwei Mal im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen ist. 2006/2007 befand er sich für rund drei Monate in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 wurde das Verfahren gegen ihn allerdings eingestellt (pag. 329 ff.; vgl. auch pag. 97 Z. 51 f.; pag. 408 Z. 4 ff.). 2015 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen, doch konnte ihm auch hier nichts nachgewiesen werden (vgl. pag. 49; pag. 98 Z. 53 f.; pag. 408 Z. 13 ff.). In beiden Fällen gilt die Unschuldsvermutung.