Die Probezeit dauerte folglich bis zum 21. Mai 2016. Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz während der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2013 begangen hat, ist nachfolgend der Widerruf der bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu prüfen. Für die Beurteilung der Bewährungsaussichten kann zunächst auf die Erwägungen betreffend den Strafvollzug verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 16. zuvor). Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte polizeilich bereits zwei Mal im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen ist.