Eine bedingte Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f. mit Hinweisen). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Mai 2013 (PEN 12 768) wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs und Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 50.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 1‘200.00 (pag. 510 f.). Die Probezeit dauerte folglich bis zum 21. Mai