391 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist somit aufzuschieben. Da jedoch gewisse Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, rechtfertigt es sich, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.