Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Der Beschuldigte ist im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden. Er geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweifach vorbestraft ist (pag.