15. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als angemessen. Die Untersuchungshaft von 36 Tagen (02.03.2016 – 06.04.2016) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.