Schliesslich widerrief der Beschuldigte sein anfängliches Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafminderung infolge Kooperation oder Geständnisbereitschaft unter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu werten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.