Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab den Betrieb der Indooranlage in seinen ersten Einvernahmen zu, was sich jedoch aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung nicht ernsthaft leugnen liess. Mit dem nachgewiesenen Stromverbrauch musste der Beschuldigte auch fast einräumen, dass er bereits zuvor Hanf gezogen hat.