Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Februar 2012 (pag. 510 f.). Die beiden Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. Ansonsten geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt.