Sowohl der direkte Vorsatz als die egoistischen Beweggründe sind indes weitgehend tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus. 13.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als mittelschwer zu bezeichnen.