Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sprich finanziellen Beweggründen. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die sichergestellten Hanfpflanzen zu ernten und die daraus gewonnenen Betäubungsmittel zu verkaufen. Er wollte durch sein deliktisches Handeln zumindest einen Teil seines Lebensunterhalts bestreiten. Sowohl der direkte Vorsatz als die egoistischen Beweggründe sind indes weitgehend tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu werten.