Die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in einer Tatgruppe zusammengefasst. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG).