453, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die einzelnen Widerhandlungen unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist daher nicht angebracht, für jeden Anbau eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3.). Die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in einer Tatgruppe zusammengefasst.