12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 451 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die begangenen Taten praktisch identisch sind (dreimaliger Anbau von rund 900 Hanfpflanzen), in einem engen Zusammenhang stehen und die gleiche abstrakte Strafandrohung aufweisen (pag. 453, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).