Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass vorliegend sowohl nach altem als auch nach neuem Recht aufgrund der Höhe der Strafe einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Für die vom Beschuldigten begangenen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das neue Recht folglich nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).