Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.2). Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Anbau von Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind