Diesbezüglich sei für das Gericht jedoch keine konkreten Vorbereitungshandlungen erkennbar. Der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er das Cannabis schon einmal habe verkaufen wollen; an wen er hätte verkaufen wollen, habe er aber nicht gewusst (pag. 99 Z. 111 ff.). Beim Beschuldigten seien weder verarbeitetes Cannabis noch ein Rüstplatz, Rüstabfälle, Verpackungsmaterial (Minigrip) oder eine Betäubungsmittelwaage gefunden worden. Blosse Absichten und Pläne würden den Tatbestand des Anstaltentreffens nicht erfüllen. Der Beschuldigte habe folglich nicht zusätzlich gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Bst. c BetmG verstossen (pag.