19 Abs. 1 BetmG ist ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er hatte Kenntnis von Charakter der Hanfpflanzen als Betäubungsmittel und baute den Hanf zu diesem Zweck an. Da er bereits zwei Mal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Strafverfahren involviert war, war er sich der Strafbarkeit seines Handelns bewusst. Die Vorinstanz erwog, dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift auch ein Anstaltentreffen zum Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Diesbezüglich sei für das Gericht jedoch keine konkreten Vorbereitungshandlungen erkennbar.