10. Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte von Anfang 2015 bis am 2. März 2016 am E.________ in C.________ Hanfpflanzen anbaute. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2016 wurden insgesamt 995 Hanfpflanzen sichergestellt. Der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Besitz und die Produktion mit dem Anbau einhergehen (pag. 451, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist ohne Weiteres zu bejahen.