Sie erachtet den in Ziff. I. der Anklageschrift vom 29. September 2016 umschriebenen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut (Bst. a), veräussert (Bst. c), besitzt (Bst. d) oder hierzu Anstalten trifft (Bst. g).