Seine Aussagen waren detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Zudem beantragte er die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (pag. 359). Der Polizei kann nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden, sie hätte zu wenig ermittelt. Der Beschuldigte hat es selber zu verantworten, wenn er sein Geständnis anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung widerruft. 8.7 Gestützt auf die ersten Aussagen des Beschuldigten und die weiteren Beweismittel ist die Kammer der zweifelsfreien Überzeugung, dass der Beschuldigte die Indooranlage am E.________ in C.________ selber betrieben hat. Sie erachtet den in Ziff.