99 f. Z. 149 ff.). Zur Begründung führte er aus, er sei ja zu Fuss gekommen und nicht mit dem Auto, weshalb er nicht dazu verpflichtet sei (pag. 114 Z. 156 ff.). Auch diese Begründung wirkt mehr wie eine schlichte Ausrede denn wie eine plausible Erklärung. 8.6 Die Rüge der Verteidigung, dass die Polizei nicht sehr professionell vorgegangen sei, ist unbegründet (vgl. pag. 518). Die Polizei führte in C.________, G.________ und H.________ Hausdurchsuchungen durch (pag. 142 ff.; pag. 153 ff.; pag. 162 ff.). Sie edierte bei der EnerCom Kirchberg AG Unterlagen zum Stromverbrauch der Liegenschaft (pag.