121 Z. 212 ff.). Offenbar hat der Beschuldigte bereits 2015 anlässlich einer polizeilichen Intervention sein Handy verschwinden lassen (vgl. pag. 121 Z. 229 ff.). Dafür konnten im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in G.________ sechs Mobiltelefone sichergestellt werden (vgl. pag. 155). Seine Erklärung, wonach er ab und zu gebrauchte Mobiltelefone nach Brasilien schicke (vgl. pag. 121 Z. 238 f.), erscheint wiederum wenig glaubhaft. Sodann verneinte der Beschuldigte den Konsum von Betäubungsmitteln, verweigerte jedoch einen Drogenschnelltest (vgl. pag. 99 f. Z. 149 ff.).