447, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer. 8.5 Im vorliegenden Verfahren konnte nicht abschliessend geklärt werden, wie der Beschuldigte die Indooranlage finanziert hat. Die Vorinstanz hat diesen Punkt zu Recht offen gelassen (vgl. pag. 447, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings ist nicht so, dass der Beschuldigte die finanziellen Mittel für den Betrieb der Indooranlage gar nicht hätte aufbringen können. Gemäss eigenen Angaben erzielte der Beschuldigte mit seiner Einzelfirma M.___