Da anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. März 2016 Kopien einer Niederlassungsbewilligung, lautend auf F.________, und die Quittung vom 2. Mai 2011 gefunden wurden, lag nahe, die Verantwortung auf F.________ zu schieben (vgl. pag. 122 Z. 355 ff.; pag. 131 ff.; pag. 408 Z. 22 ff.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Indooranlage am E.________ in C.________ betrieben hat (pag. 447, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer.