10 wenig wahrscheinlich, dass jemand eine Straftat auf sich nimmt, die er nicht begangen hat. Dass der Beschuldigte dies aus Angst vor F.________ oder dessen Landsleuten gemacht haben soll, ist, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft (vgl. Ziff. II. 8.1 zuvor). Dies umso mehr, als er schliesslich doch wieder F.________ als Verantwortlichen der Indooranlage bezeichnet, auch wenn dieser angeblich inzwischen die Schweiz verlassen haben soll.