Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass auf die tatnahen Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei. Diese Aussagen seien detailliert, widerspruchsfrei und würden mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Die späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern F.________ für die Indooranlage verantwortlich sei, seien hingegen nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten (pag. 447, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte war Mieter der Räumlichkeiten am E.________ in C.________ (vgl. pag. 98 Z. 65 ff.;