Seine Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er seinem Untervermieter einen Schlüssel gegeben habe und dieser den Schlüssel nachgemacht habe (vgl. pag. 517 Z. 8 ff.), sind daher wenig glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte dürfte nach Erhalt der erstinstanzlichen Urteilsbegründung gemerkt haben, dass seine Aussagen bezüglich Schlüssel nicht wirklich aufgehen und deshalb sein Aussageverhalten an der oberinstanzliche Verhandlung angepasst haben. 8.4 Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass auf die tatnahen Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei.