155). Es ist doch erstaunlich, dass der Beschuldigte im Besitz beider Schlüssel war, wenn er den Keller an F.________ untervermietet haben will. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme andeutete, dass er Schlüssel nachmachen liess. Damals gab er jedoch an, er habe den Originalschlüssel verloren und zwei anfertigen lassen (pag. 104 Z. 362 f.). Seine Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er seinem Untervermieter einen Schlüssel gegeben habe und dieser den Schlüssel nachgemacht habe (vgl. pag.