Auch dies spreche für eine Täterschaft des Beschuldigten (pag. 446 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf Frage, wie viele Schlüssel es zur Liegenschaft gegeben habe, führte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 2. März 2016 aus, ein Schlüssel befinde sich an seinem Schlüsselbund und einer in seiner Wohnung in einem Regal beim Eingang in einer Kiste (pag. 104 Z. 359 ff.). Der Vermieter des Beschuldigten gab ebenfalls an, er habe dem Beschuldigten zwei Schlüssel ausgehändigt (pag. 87 Z. 189). Beide Schlüssel konnten in der Folge sichergestellt werden (vgl. pag. 155).