409 f. Z. 46 ff.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, weshalb er so genau über die Pflanzenmenge Bescheid gewusst habe, wenn er nichts mit dem Ganzen zu tun gehabt habe, meinte der Beschuldigte, sie hätten es ihm gesagt (pag. 410 Z. 13 ff.; vgl. auch pag. 412 Z. 34 f.). 8.3 Die Vorinstanz hielt fest, es habe lediglich zwei Schlüssel zu den Räumlichkeiten am E.________ in C.________ gegeben, welche beide unbestrittenermassen im Besitz des Beschuldigten gewesen seien. Der Beschuldigte sei somit der Einzige, der Zugang zur Indooranlage gehabt habe. Auch dies spreche für eine Täterschaft des Beschuldigten (pag.